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Mit dem Download bleiben die aktuellen Rechte unangetastet bestehen.

Es sind sämtliche Urheber- und Quellen-Informationen zu übernehmen und sichtbar zu machen.

Preise und Kaution

Bedingungen für den Verleih der technischen Ausrüstung

 

Die Festanlage kann ausgeliehen werden, wenn Ihr eine (physische) Person namhaft macht, die die Endhaftung übernimmt und die Überprüfung bei Übername sowie bei Übergabe unterschreibt. Diese Person haftet auch für die Kosten, die über die Kaution hinaus entstehen. Bei juristischen Personen (Vereine, Gruppen usw) muss eine endverantwortliche (physische) Person genannt und auch im Vertrag namhaft gemacht werden.

 

Die Kaution ist nur eine Sicherstellung für den Fall der Beschädigung, sie wird in voller Höhe nach Zurückgabe der schadfreien Anlagen zurückgegeben.

Die Miete ist extrem niedrig gehalten, damit es auch kleineren Vereinen möglich ist diese Ausrüstungen zu mieten. 

Die vermietete Anlage enthält alle notwendigen Kabel zum Betrieb, nicht jedoch zusätzliche Kabel zum Verlängern der Abstände oder zur Steckdose (bei der Lichtanlage). Nicht eingeschlossen sind auch Verteiler, Stecker, Verbindungsstücke, Adapter oder sonstiger Bedarf für den Betrieb.

 

Der Vertragspartner ist außerdem für den Betrieb verantwortlich, das heißt bei der Lichtanlage müssen beispielsweise ausreichend Steckdosen für die verwendeten Scheinwerfer zur verfügung stehen oder über Verlängerungskabel erreicht werden können.

 

Ein Vertrag kommt nur mit einer physischen Person zu Stande.

(Es muss eine Person mit Namen und Wohnanschrift als Verantwortlich aufscheinen).

 

Alle Gegenstände haben eine Kaution

(Kaution ist eine Sicherstellung nach Beschädigung dieser Verlust den Gegenständ wieder zu beschaffen. Nach vollständiger, unbeschädigter Rückgabe wird die gesamte Kaution zurückerstattet).

 

Leihgebühr verrechne ich nur, wenn keine Party von mir mit gebucht wird.

(Eine Party von mir ist entweder eine Bauchtanz-Themen-Party oder eine Buffetbestellung).

 

Für eine technische sowie sichere Verwendung haftet der Vertragspartner

(Technische Produkte müssen sachgemäß verwendet und für anwesende Personen sicher verwendet werden. Bei elektrischen Geräten ist eine behördlich, zugelassene Anschlussvorichtung erforderlich. Thermische Geräte müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen).

 

Der technische Mindestanschluss ist im Verleih enthalten.

(Die Bedarfsanpassung an die örtlichen und baulichen Gegebenheiten erfolgt durch den Vertragsnehmen).

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Mit dem Download bleiben die aktuellen Rechte unangetastet bestehen.

Es sind sämtliche Urheber- und Quellen-Informationen zu übernehmen und sichtbar zu machen.

Rechtlicher Hinweis zur Nutzung (Aufführung und / oder Unterricht) der Choreographie aus einem Workshop

 

§ 1 Aufführung 

 

 Die Choreographie darf ausschließlich von Teilnehmern /innen der Workshops der/des Choreographin/en auf öffentlichen Veranstaltungen getanzt werden. 

 Zu einer derartigen Aufführung ist es in Österreich, Deutschland und der Schweiz (deutschsprachig), sowie international (englisch) verbindlich die/den Choreographin/en namentlich als Urheber zu nennen. Dies auch dann, wenn an der Choreographie eigene Änderungen vorgenommen wurden.

 Alle anderen Urheberrechte *) wie die, der Musiker, Komponisten, Autoren und Verleger bleiben von dieser Regelung unangetastet und unverändert in Kraft. Eine entsprechende Einholung der Aufführungsrechte oder  Nennungspflicht muss vorausgesetzt werden.

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§ 11 UrhG  Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 12 UrhG Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

Die Darstellung einer eigene Choreographie zum gleichen musikalischen Thema ist nur dann möglich, wenn auch der überwiegende Teil, das sind mindestens 75% der Bewegungszusammenstellungen aus einem Tanz nicht in der Reihenfolge und nicht aus der gegenständlichen Choreographie stammen. Die/der Choreograph/in behält sich dennoch ausdrücklich vor, bei erkennbarer (mindestens zwei unbeteiligte, sachkundige Personen) Übereinstimmung der getanzten Choreographie mit der gelehrten Choreographie eine Aufführung ohne Namensnennung der/des Workshop-Choreographin/en auch unabhängig von der prozentuellen Gliederung zu untersagen.

 

Bei der Bewegungszusammenstellung wird sehr wohl berücksichtigt, dass es Grundbewegungen in jedem Tanz gibt, die nicht geschützt werden können und somit immer Teil einer eigenen Choreographie sein müssen. Ebenso gibt es themenbezogene Bewegungen, die für bestimmte Tänze (Folklore) typisch sind. Auch diese Bewegungen dürfen frei aus dem Workshop übernommen werden und unterliegen keinem Schutz, da sie allgemeines Volks-Gut darstellen. 

 

Gegenständlich kann nur der aktuelle, unterrichtete Tanz, das sind die Bewegungsmuster, in der gegenständlichen Abfolge und passend zur gegenständlichen Musik geschützt werden.

 

Damit darf eine eigene Choreographie nicht die, zum Thema (Lied) in der musikalischen Abfolge zusammengestellten Bewegungsgruppen, deren Reihung und Gliederung zur Abfolge der Musik identisch enthalten.

 

Auch der Austausch von Accessoires verändert lediglich das Erscheinungsbild, nicht jedoch die ursprüngliche Choreographie.

 

§ 2 Unterricht 

 

Choreographien aus Workshops der/des Choreographen dürfen grundsätzlich von keiner/m Teilnehmer/in eigenständig unterrichtet werden, weder zur Gänze, unverändert mit Namensnennung noch in Teilen, mit Namensnennung. 

 

Zu einer Sonderregelung kann es im Rahmen einer gemeinsamen Einigung nach Absprache aller beteiligten Personen, ausschließlich in Schriftform kommen. 

 

Eine solche Sonderregelung kann nur den Unterricht dieses einen Workshop-Themas enthalten und die einzelnen Teilnehmer/innen eines solchen Subworkshops müssen sich Verpflichten diese Choreographie nicht aufzuführen, weder unter Namensnennung des/der ausgangs Choreographin/en und schon gar nicht unter Nennung des/der Subworkshop Leiter/in. 

 

§ 3 Schadenersatzbestimmung

 

a.)    Aufführung

 

Sollten sich Teilnehmer/innen der Workshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en eine Entschädigung für die Verletzung der Urheberrechte in der Höhe des dreifachen Workshop-Preises am gewöhnlichen Arbeitsort pro Person zu. 

 

Sollte die/der Choreograph/in ein Workshop in der gegenständlichen Region gehalten haben, gelten die Preise und Kosten aus diesem Workshop, erhöht um die übliche, zeitliche relevante Steigerung der Kostensätze seit dem letzten Workshop.

 

b.)    Unterricht

 

Sollten sich Teilnehmer/innen der Workshops sowie auch der Subworkshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en Schadenersatz in der vollen erhobenen Höhe (durchschnittliche Anzahl an Workshops und Anzahl der Teilnehmer/innen der entsprechenden Region), jedoch mindestens in der Höhe von 5 Workshops zu je, mindestens 8 Teilnehmern/innen zu. Zur Berechnung der Workshop Kosten werden die realen Reisekosten der/des Choreographin/en vom gewöhnlichen Arbeitsort in die gegenständliche Region, mögliche Nächtigungskosten sowie die Rückreise herangezogen. Die Berechnung des Workshop Preises erfolgt nach den Richtlinien der/des Choreographin/en, diese müssen nicht in Relation zum ortsüblichen Tarif stehen. Eine Festsetzung des Workshop Preises erfolgt auf Basis der realen Preise am gewöhnlichen Arbeitsort der/des Choreographin/en. 

 

c.)    Subworkshop

 

Sollten sich Teilnehmer/innen der Subworkshops nicht an diese Bestimmungen halten, so stehen der/dem Choreographin/en Schadenersatz im Rahmen der Bestimmungen unter Punkt a.) Aufführung pro Teilnehmer/in zu.

 

d.)    Rechtsfolge

 

Zudem ist der/die Choreograph/in berechtigt auf dem Rechtsweg von der/dem aufführenden/unterrichtenden Teilnehmern/innen kostenpflichtig die Unterlassung der Aufführung/des Unterrichts bei Gericht zu begehren.

 

§ 4 Nebenrechte

 

Alle unter § 1, im 3. Absatz *) genannten Rechtsinhaber müssen Ihre Ansprüche gesondert und auf eigene Initiative, sowie eigenes Risiko einfordern.

 

Alle anderen Urheberrechte *) wie die, der Musiker, Komponisten, Autoren und Verleger bleiben von dieser Regelung unangetastet und unverändert in Kraft. Eine entsprechende Einholung der Aufführungsrechte oder  Nennungspflicht muss vorausgesetzt werden.

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Die Rechte Dritter, insbesondere die Urheberrechte bei Rezepten

(und anderen Inhalten).

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§ 11 UrhR Allgemeines

​

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

​

§ 12 Veröffentlichungsrecht

​

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

​

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

 

Zusammenfassung:

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Der Rezeptname ist nicht schützbar, wenn er allgemein oder historisch gewachsen ist (Milirahmstrudel in Wien).

 

Wenn es sich um eine Sonderkreation einer bestimmten Person, zB. "BERGER´s" Rinderbraten handelt, ist diese schützbar.

 

Die Angabe von Zutaten und Mengen sind nicht urheberrechtlich schützbar.

 

Nur die wörtliche Zusammenstellung eines Rezeptes ist urheberrechtlich auf den Namen des aktuellen Autors geschützt. (speziell bei Prominenten Köchen)

 

Wer ein Rezept (oder auch einen anderen Inhalt) 1/1 kopiert, begeht immer einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Dies kann auch dann gelten, wenn eine eigene Formulierung nicht erkennbar ist oder jeman diese Formulierung beansprucht.

 

Wer ein Rezept, das die schreibenden Person gekocht hat, mit eigenen Worten beschreibt, beschreibt damit sein eigenes (Werk) Rezept, auch bei Angabe der Zutaten wie in anderen Rezepten.

 

Bei Bildern gelten normal die allgemeinen Bild-Rechte:

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  1. Der Fotograph ist Urheber, weitere Info 

  2. Der Besitzer des Objektes ist zumindest Inhaber der Nebenrechte.

  3. Der Inhaber der Erstveröffentlichung (Verleger) ist Besitzer der Veröffentlichungsrechte.

  4. Es können mehrere Rechte auf eine Person fallen.

 

Ausnahmen sollen schriftlich vorliegen. (zB. die nicht kommerzielle Verwendung der Bilder ist gestattet). Aber auch Zusätze wie bearbeiten der Bilder ist nicht zulässig oder eingeschränkt auf die Verwendungsgröße u.s.w.

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Bei veröffentlichten Rezepten wird in der Regel das Nachkochen im privaten Bereich vorausgesetzt, für kommerzielle Verwendung sind Genehmigungen erforderlich, wenn es nicht regionale Grundrezepte sind. (zB. Apfelstrudel oder Rindssuppe u.s.w..)

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§ 5 UrhG  Amtliche Werke

(diese Formulierung trifft auch auf allgemein zugängliche, überlieferte Werke und Werke deren Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelaufen sind zu)

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(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

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(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

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